Die Schweiz hat sich mit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet, Menschen mit Behinderungen ein integratives Schulsystem zu gewährleisten und die lebenslange Fortbildung zu sichern. Von einer qualitativ hochstehenden, inklusiven Bildung, welche eine Grundlage dafür schafft, dass Menschen mit Behinderungen ihr Potential entfalten und gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können, ist sie aber noch weit entfernt. In der Schweiz sind die Kantone für die Schule zuständig. Die Bundesverfassung fordert von den Kantonen, dass sie für alle Kinder einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht anbieten.
Zudem haben sie für eine ausreichende Sonderschulung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen bis zum 20. Altersjahr zu sorgen. Kinder mit Behinderungen sollen in die Regelschule integriert und ihren Bedürfnissen entsprechend gefördert werden, so verlangt es das Behindertengleichstellungsgesetz. Dieser Anspruch gilt aber nicht absolut. Eine separative Schulung ist zulässig, und nach heutiger Schulungsmethodik sinnvoll. Allerdings nur, wenn die Inklusion dem Wohl des Kindes widerspricht oder eine Unterstützung mit unverhältnismässig grossem Aufwand verbunden ist.
Obwohl in der Schweiz grundsätzlich die Integration der Separation vorgeht, besucht nach wie vor ein grosser Teil der Kinder und Jugendlichen mit Trisomie 21 eine heilpädagogische Schule. Neben geeigneten Fördermassnahmen und der nötigen Assistenz fehlen oft auch die fachliche Unterstützung der Lehrpersonen und eine positive Haltung gegenüber der Inklusion.